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| ÖSTERREICH
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AGBs als pdf.
Grundlagen für die Überlassung von Arbeitskräften sind das Österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBL 196/1988, in der jeweils gültigen Fassung und der seit 1. Juli 1992 gültige Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe in der Dienstleistung, in Information und Consulting bzw. der seit 1. März 2002 gültige Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, sowie Österreichisches Recht und nachstehende vertragliche Bedingungen, welche mit Auftragserteilung als anerkannt und vereinbart gelten – hievon abweichende Bedingungen erlangen ausnahmslos nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie zwischen der Firma Trummer Medirent GmbH als Überlasser und dem Beschäftiger schriftlich vereinbart werden. Jedwede mündliche oder stillschweigende Abänderung nachstehender Bedingungen wird ausgeschlossen.
Die Firma Trummer Medirent GmbH überlässt dem Beschäftiger Arbeitskräfte, welche die fachliche Eignung der vom Beschäftiger geforderten Berufsgruppe aufweisen. Die Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte entspricht, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, den durchschnittlichen Fähigkeiten einer Arbeitskraft der jeweiligen Berufsgruppe. Die von der Firma Trummer Medirent GmbH überlassenen Arbeitskräfte dürfen ausnahmslos nur für das in der Auftragsbestätigung angeführte Tätigkeitsgebiet herangezogen werden. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft nicht dem vereinbarten Anforderungsprofil, kann die überlassene Arbeitskraft binnen zwei Tagen ab Arbeitsbeginn an den Überlasser zurückgestellt werden.
Die in den Anboten der Firma Trummer Medirent GmbH angeführten Nettopreise basieren auf den Lohnkosten zum Zeitpunkt der Offertlegung. Die Angebote sind stets unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich durch eine Befristung als fest gekennzeichnet sind. Bei kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder sonstigen Kostensteigerungen ist die Firma Trummer Medirent GmbH berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben, dies auch während des Beschäftigungszeitraumes.
Der Vertragsabschluss zwischen der Firma Trummer Medirent GmbH als Überlasser und dem Beschäftiger kommt nach Anbotlegung und Auftragserteilung rechtswirksam erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch die Firma Trummer Medirent GmbH zustande. Vertragsinhalt ist der Inhalt der Auftragsbestätigung einschließlich der allgemeinen Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften der Firma Trummer Medirent GmbH.
Als Arbeitsbeginn gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher für den Beschäftiger bindend ist. Im Falle der Nichtbeschäftigung zu dem angegebenen Termin sind vom Beschäftiger die vereinbarten Stundensätze bis zu einer anderweitigen Beschäftigung zu entrichten, maximal bis zur vereinbarten Beschäftigungsdauer. Als letzter Arbeitstag gilt der in der Auftragsbestätigung genannte Termin, welcher durch Verlängerung, die eine Woche vor Auftragende bekannt zu geben ist, auftragsmäßig neu festgesetzt werden kann. Bei unbefristeten Arbeitskräfteüberlassungen kann das Arbeitskräfteüberlassungsverhältnis von beiden Seiten binnen sieben Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Wird ein zur Überlassung angebotener oder ein überlassener Mitarbeiter innerhalb 12 Monate vom Beschäftiger als Arbeitnehmer oder arbei tnehmerähnliche Person übernommen, verpflichtet sich der Beschäftiger ab der Übernahme den Wert von 320 Angebotsstunden der Firma Trummer Medirent GmbH als Aufwandskostenersatz zu zahlen. Dieser Aufwandskostenersatz verringert sich mit jedem vorangegangenen vollen Beschäftigungsmonat durch den Beschäftiger um 1/12.
Ist ein Beschäftigerbetrieb von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies der Firma Trummer Medirent GmbH unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall tritt ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger in Kraft.
Der Beschäftiger ist verpflichtet zur Einhaltung der jeweils geltenden öffentlich - rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, sowie der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht und haftet dafür gegenüber dem Arbeitskräfteüberlasser. Insbesondere hat der Beschäftiger die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu ergreifen. Es obliegt dem Beschäftiger, die ihm überlassenen Arbeitskräfte bei der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung zu melden.
Die Firma Trummer Medirent GmbH haftet nicht für eine bestimmte Arbeitsleistung oder einen bestimmten Leistungserfolg, sie übernimmt auch keine Haftung für allfällige von der Arbeitskraft zugefügte Schäden. Die Firma Trummer Medirent GmbH trifft keinerlei Haftung für aufgrund oder anlässlich der Arbeitsausführungen der überlassenen Arbeitskraft allenfalls entstehende Schadenersatz- und/oder Gewährleistungsansprüche soweit keine anders lautenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Benützt die überlassene Arbeitskraft Arbeitsgeräte, Fahrzeuge etc. des Beschäftigers, haftet die Firma Trummer Medirent GmbH nicht für daran entstandene oder dadurch entstehende Schäden. Vor der Überlassung von Fahrzeugen an die überlassene Arbeitskraft hat der Beschäftiger zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft die zum Lenken derartiger Fahrzeuge erforderliche Berechtigung besitzt. Die Fi rma Trummer Medirent GmbH haftet nicht für Unterbleiben oder Verzögerung der Arbeitsleistung, insbesondere bei höherer Gewalt oder Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, in diesen Fällen ist die Firma Trummer Medirent GmbH berechtigt vom Vert rag zurückzutreten oder eine andere Arbeitskraft zu überlassen, Schadenersatzansprüche gegen die Firma Trummer Medirent GmbH hieraus sind ausgeschlossen. Das an die überlassene Arbeitskraft zu bezahlende Entgelt richtet sich nach dem in dem jeweiligen Beschäftigungsbetrieb gültigen Kollektivvertrag, für deren richtige Angaben der Beschäftiger haftet. Bestehen im Betrieb des Beschäftigers Betriebsvereinbarungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Beschäftiger und dem Betriebsrat des Beschäftigers, so erhöht sich der Überlassungslohn aufgrund des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung um einen fix definierten Prozentsatz. Der Beschäftiger verpflichtet sich demgemäß, die Fa. Trummer Medirent GmbH umgehend über solche Vereinbarungen zu informieren und damit eine gesetzlich und kollektivvertraglich korrekte Bezahlung des überlassenen Personals zu gewährleisten. Sollte die Fa. Trummer Medirent GmbH aus diesbezüglichen Unterlassungen des Beschäftigers zu Lohnnachzahlungen verpflichtet werden, so erklärt der Beschäftiger, die Fa. Trummer Medirent GmbH bezüglich dieser Aufwendungen schad- und klaglos zu halten.
Als Auftragsort gilt die in der Auftragsbestätigung genannte Arbeitsstätte. Bei Einsatz an einem anderen als dem vereinbarten Arbeitsort ist die Firma Trummer Medirent GmbH mindestens sieben Tage im Vorhinein zu verständigen. Der Firma Trummer Medirent GmbH ist der jederzeitige Zugang zu den Arbeitsorten, an welchen die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt werden, zu ermöglichen.
Die Rechnungstellung erfolgt durch die Firma Trummer Medirent GmbH wöchentlich aufgrund der von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stundennachweise. Die überlassene Arbeitskraft ist nicht berechtigt, Zahlungen im Namen der Firma Trummer Medirent GmbH entgegenzunehmen. Die Rechnungen sind zahlbar binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum. Nach Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Zur Vornahme von Abzügen bzw. Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Beschäftiger nicht berechtigt. Wechselzahlungen werden von der Firma Trummer Medirent GmbH nicht akzeptiert. Für den Fall, dass der Beschäftiger Zahlungen nicht oder verspätet leistet, ist die Firma Trummer Medirent GmbH berechtigt, unter Setzung einer 5- tägigen Nachfrist vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten ohne weitere Leistungen an den Beschäftiger erbringen zu müssen, ohne Nachfristsetzung auch bei Ablehnung der Deckung durch die eigene Kreditschutzversicherung, Schadenersatzansprüche gegen die Firma Trummer Medirent GmbH hieraus sind ausgeschlossen.
Erfüllungsort für die Überlassung und Zahlung ist der Firmensitz der Firma Trummer Medirent GmbH; dies auch dann, wenn die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskraft vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag ist das für den Gerichtssprengel des Firmensitzes, A-8041 Graz, jeweils sachlich zuständige Gericht.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Überlassungvertrages und der obsolet gewordenen Bestimmungen entspricht.
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